Enteignungsrecht - Versagung der Baugenehmigung als enteignungsgleicher Eingriff. Art. 14, 34 GG; § III ZR 100/79 - OLG Schleswig.

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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241

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Zusammenfassung

Die Versagung der bauaufsichtlichen Genehmigung für einen zulässigen Anbau kann einen enteignungsgleichen Eingriff in den Gewerbebetrieb bilden, wenn sie zur vorübergehenden Einstellung eines zum Betrieb gehörigen Fleischverkaufs zwingt, den der Betriebsinhaber bei rechtzeitiger Genehmigung ohne Unterbrechung in dem Anbau fortgeführt hätte. Beteiligt die Bauaufsichtsbehörde eine Gemeinde am Genehmigungsverfahren, obwohl dies nicht erforderlich ist, so verletzt der Amtsträger der Gemeinde seine Amtspflicht, wenn durch die unberechtigte Verweigerung des §§: Art. 14 GG, 34 GG, 839 BGB, 36 BBauG. -y-

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Schlagwörter

Recht, Eigentum, Baugenehmigung, Enteignung, Gewerbebetrieb, Baugenehmigungsverfahren, Amtspflicht, Einvernehmen, Rechtsprechung, BGH-Urteil

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Baurecht 10(1979)Nr.6, S.501-506, Lit.

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Recht, Eigentum, Baugenehmigung, Enteignung, Gewerbebetrieb, Baugenehmigungsverfahren, Amtspflicht, Einvernehmen, Rechtsprechung, BGH-Urteil

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