Rechtsstellung des Grundstückseigentümers im Verwaltungsstreit um eine Baugenehmigung, die nicht vom Grundstückseigentümer beantragt wurde. § 839 BGB. BGH, Urteil vom 24.2.1994 - III ZR 6/93, OLG Hamburg.

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0012-1363

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IRB: Z 1014
ZLB: Zs 61-4
BBR: Z 121

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RE

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Abstract

Der Grundsatz, daß der Grundstückseigentümer trotz eines erheblichen wirtschaftlichen Interesses an der Durchführung des Bauvorhabens - hier durch Verknüpfung der Bedingungen des Veräußerungsvertrags mit dem Erlaß eines Bauvorbescheids - in aller Regel nicht Dritter im Sinne des Paragraphen 839 I BGB ist, sofern ein anderer einen Antrag auf einen Bauvorbescheid oder eine Baugenehmigung gestellt hat und hiermit nicht durchgedrungen ist, verliert auch dann nicht seine Geltung, wenn der Eigentümer in dem Verwaltungsrechtsstreit des Antragstellers über die Rechtmäßigkeit des Bauverwaltungsakts beigeladen worden ist. Leitsatz. Im vorliegenden Fall war dem Käufer ein Rücktrittsrecht für den Fall der Nichterteilung der Baugenehmigung bis zum Stichtag eingeräumt worden. Die Baugenehmigung wurde zunächst versagt, nach erfolgreicher Klage jedoch nahezu drei Jahre nach Abschluß des Kaufvertrags erteilt. Die klagende Grundstückseigentümerin begehrte Ersatz für einen eingtretenen Zinsschaden. Die Klage wurde abgewiesen.

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Deutsches Verwaltungsblatt

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Nr.19

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S.1132-1134

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