§§ 127, 129, 131, 133 BBauG. OVG Lüneburg, Beschluß v. 30.8.1984 - 9 B 249/83.

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IRB: Z 1014
SEBI: Zs 61-4
BBR: Z 121

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Zusammenfassung

Der Erhebung von Erschließungsbeiträgen für einen erstmals hergestellten Kinderspielplatz steht nicht entgegen, dass die öffentlichen Straßen des Baugebietes bereits endgültig hergestellt sind. Die planungsrechtlich zum Wohnen bestimmten Grundstücke werden von einem Kinderspielplatz erschlossen, wenn sie in dessen Einzugsbereich liegen. Dieser beträgt bei einem Spielplatz für Kinder bis 6 Jahren ca. 200 m und bei einem Spielplatz für Kinder bis ca. 14 Jahren ca. 400 m Wegstrecke. Ausschließlich gewerblich nutzbare Grundstücke werden von einem Kinderspielplatz nicht erschlossen, und sind deshalb beitragsfrei. -z-

Beschreibung

Schlagwörter

Bundesbaugesetz, Kinderspielplatz, Erschließungsbeitrag, Beitragspflicht, Rechtsprechung, Gewerbegrundstück, Paragraph 127, Paragraph 131, Paragraph 133

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Deutsches Verwaltungsblatt (1984)Nr.22, S.1132-1134, Lit.

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Bundesbaugesetz, Kinderspielplatz, Erschließungsbeitrag, Beitragspflicht, Rechtsprechung, Gewerbegrundstück, Paragraph 127, Paragraph 131, Paragraph 133

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