Energiepolitik der Union und Umweltschutz. Unter besonderer Berücksichtigung des energiepolitischen Ziels der Gewährleistung einer gesicherten und preisgünstigen Energieversorgung.

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ZLB: 98/2468

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Abstract

Die Europäische Union besitzt keine umfassende Kompetenz zur Durchsetzung einer autonomen gemeinschaftlichen Energiepolitik. Sie kann jedoch nach der Maßgabe der drei Gründungsverträge energiepolitisch bedeutsame Maßnahmen treffen. Dies gilt insbesondere im Steinkohle- und Atomkraftbereich. Eine einheitliche, geordnete Rechtsgrundlage ist jedoch nicht vorhanden, es muß in der Regel Rückgriff auf die allgemeinen Vertragsbestimmungen genommen werden. Besonders deutlich wird die fehlende Einheitlichkeit daran, daß die Behandlung der Steinkohle speziell geregelt ist, während für die Braunkohle die allgemeinen Bestimmungen des EG-Vertrages gelten. Dazu kommt, daß die Bestimmungen nicht auf die heutigen Anforderungen ausgerichtet sind. Dies gilt sowohl im Hinblick auf technische Anforderungen als auch darauf, daß derzeit weder Steinkohle noch Atomkraft die vorherrschenden Energieträger in der Gemeinschaft sind. Auch die Bedeutung des Umweltschutzes war bei Abschluß der Verträge noch nicht erkannt worden. Es sollte daher über die Einführung eines Energiekapitels im EGV nachgedacht werden. Festzuhalten bleibt jedoch, daß der wesentliche Grund für die zögerliche Entwicklung der gemeinschaftlichen Energiepolitik weniger die fehlende Kompetenz, sondern vielmehr der fehlende Konsens innerhalb der EG ist. lil/difu

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XXXI, 169 S.

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