Ist die Bestimmung der Fluglärmschutzzonen verfassungswidrig? Über die Ungleichbehandlung der Betroffenen und Möglichkeiten zu Lösung des Problems.

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0174-1098

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IRB: Z 821
ZLB: Zs 2529-4
BBR: Z 189

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Abstract

Bestimmt man den nach dem Stand der Technik und der Naturwissenschaften erforderlichen Schallschutz für vom Fluglärm belastete Gebäude bei unterschiedlichen Fluglärmarten, aber bei gleichen äquivalenten Dauerschallpegeln gemäss dem Fluglärmgesetz, so ergeben sich um z.B. 20 dB grössere Bauschalldämm-Masse in Gebieten, die vom Fluglärmgesetz nicht erfasst bzw. geschützt werden, sowie an militärischen Flugplätzen in Zone 2 als in Zone 1 von Verkehrsflughäfen. Dies beruht auf der Verwendung des ungeeigneten Dauerschallpegels, der auch mehrfach von der Rechtsprechung für die Beurteilung der Zumutbarkeit bei Fluglärm als nicht ausreichend erklärt wurde. Die immer noch anstehende Novellierung des Fluglärmgesetzes sollte Anlass sein, diese verfassungsrechtlich unzulässige Ungleichbehandlung vom Fluglärm Betroffener zu beseitigen und die von der Verfassung bei neuem Erkenntnisstand geforderte grundsätzliche Nachbesserung von Gesetzen nunmehr durch Einführung des "Mittleren Maximalpegels" zu verwirklichen.

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Zeitschrift für Lärmbekämpfung

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Nr.5

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S.133-136

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