Die Schranken des allgemeinen Wahlrechts in Deutschland.

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SEBI: 81/5279

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Abstract

Ausgehend von der Einführung des allgemeinen Wahlrechts in Deutschland im Jahre 1849 wird untersucht, warum nicht jeder wählen darf, wo die Schranken des Wahlrechts liegen und wie sie sich entwickelt haben.In neuerer Zeit geht der Trend dahin, möglichst jeden zur Wahl zuzulassen.Man erwägt, die Altersgrenze zu senken, den Ausländern das Wahlrecht zu erteilen oder Wahlrechtsausschließungsgründe wie etwa bei Straffälligkeit zu vermindern und aufzuheben.Zweck der Errichtung von Schranken ist es, nur einen Teil der Gesamtbevölkerung zur Wahl zuzulassen: die politisch "Befähigten" sollen von den politisch "Unfähigen" getrennt werden.Ein solches Wahlrecht entsprach und entspricht nicht in allen Punkten der egalitären Demokratieauffassung in der Bundesrepublik Deutschland.Als Zeichen der politischen Mündigkeit des Staatsbürgers wird das Wahlrecht als etwas Wertvolles und Besonderes angesehen.Diese Einschätzung erhalten und ergänzen die bestehenden Schranken. ks/difu

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Wahlen, Wahlrecht, Wahlrechtsbeschränkung, Staatsangehörigkeit, Wahlalter, Sesshaftigkeit, Verfassungsfeind, Geistesschwäche, Strafgefangener, Verfassungsrecht, Gesetzgebung, Verwaltungsrecht, Rechtsgeschichte, Verfassungsgeschichte

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München:(1979), XV, 536 S., Tab.; Lit.(jur.Diss.; Univ.München 1979)

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Wahlen, Wahlrecht, Wahlrechtsbeschränkung, Staatsangehörigkeit, Wahlalter, Sesshaftigkeit, Verfassungsfeind, Geistesschwäche, Strafgefangener, Verfassungsrecht, Gesetzgebung, Verwaltungsrecht, Rechtsgeschichte, Verfassungsgeschichte

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