Wir brauchen eine bessere Stadtgestaltung.
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IRB: Z 355
BBR: Z 343
BBR: Z 343
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Zusammenfassung
Am Bundesbaugesetz allein kann es nicht gelegen haben, wenn die Stadtbaukunst in den letzten drei Jahreszehnten auf der Strecke geblieben ist, sondern an der Aufsplitterung von Stadtplanung und Architektur, technischen, wirtschaftlichen, sozialen und ästhetischen Einzelaspekten. Nicht komplizierte Gestaltungsregeln im Baugesetz, sondern "Anwälte für Gestaltungsqualität", die im Dialog mit den Fachplanern einen Konsens über die Gestaltung herbeiführen sollen, seien nötig. cv
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Stadtplanung/Städtebau, Stadtgestaltung, Bundesbaugesetz, Fachplanung, Bauplanung, Gestaltungsverordnung, Gestaltungssatzung, Stadtbaukunst, Gestaltungsqualität, Öffentlicher Raum
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Architekt (1984)Nr.4, S.181-184, Abb.
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Stadtplanung/Städtebau, Stadtgestaltung, Bundesbaugesetz, Fachplanung, Bauplanung, Gestaltungsverordnung, Gestaltungssatzung, Stadtbaukunst, Gestaltungsqualität, Öffentlicher Raum