WEG §§ 16 II; 21 IV, 22 II. Mitwirkungspflicht aller Wohnungseigentümer bei Fertigstellung des Gebäudes. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 8.3.1979 - 11 W 98/78.

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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4

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Zusammenfassung

Jeder Wohnungseigentümer kann von den anderen nach § 21 IV WEG die Mitwirkung bei der Fertigstellung des Gebäudes, das zu dem größten Teil seines Wertes bereits vom Bauunternehmer erstellt ist, verlangen. Bei der Verteilung der insoweit entstehenden Kosten ist zu berücksichtigen, inwieweit die einzelnen Wohnungseigentümer ihre nach dem Kaufvertrag geschuldeten Zahlungen bereits geleistet haben. Von einer entsprechenden Anwendung von § 22 II WEG ist auszugehen. Das gesetzliche Werturteil des § 22 II WEG trifft daher bei Fertstellung eines noch nicht von allen Wohnungseigentümern bezahlten Gebäudes nur zu, wenn auch der unterschiedliche Zahlungsstand bei der Kostenverteilung berücksichtigt wird. -y-

Beschreibung

Schlagwörter

Baurecht, Wohnungsrecht, Wohnungseigentumsgesetz, Gebäude, Fertigstellung, Mitwirkungspflicht, Kostentragungspflicht, Rechtsprechung, OLG-Urteil

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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 34(1981)Nr.9, S.466-468, Lit.

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Baurecht, Wohnungsrecht, Wohnungseigentumsgesetz, Gebäude, Fertigstellung, Mitwirkungspflicht, Kostentragungspflicht, Rechtsprechung, OLG-Urteil

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