Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts und die Ausübung öffentlicher Gewalt im Umsatzsteuerrecht.

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SEBI: 72/1397

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Ausgehend von der Neufassung des # 2 III UStG vom 29. 5. 1967 wird der Bereich der umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeit der Körperschaft des öffentlichen Rechts bestimmt. ,,Betrieb gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne des # 2 III UStG ist eine organisatorisch selbständige Einrichtung von einigem Gewicht, die nachhaltig mit der Absicht geführt wird, Einnahmen zu erzielen, und deren Umsätze einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuzurechnen sind''.Nicht hinzuzurechnen sind Betriebe, die überwiegend der Ausübung öffentlicher Gewalt dienen, d.h. ihre Leistungen in Ausübung öffentlicher Gewalt und aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbringen.

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Schlagwörter

Steuerrecht, Umsatzsteuer, Gewerbe, Recht, Körperschaft, Umsatzsteuergesetz

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Berlin, (1970) X/158 S., Lit.; Zus.

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Steuerrecht, Umsatzsteuer, Gewerbe, Recht, Körperschaft, Umsatzsteuergesetz

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