Der befristete Mietvertrag vor und nach der Mietrechtsreform.

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DMB-Verl.

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DE

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Berlin

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0173-1564

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ZLB: 4-Zs 2290
BBR: Z 508

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Abstract

Der Gesetzgeber hat den Zeitmietvertrag vereinfacht; die Probleme des alten Rechts werden die Praxis nur noch für eine Übergangszeit beschäftigen. Dogmatisch war der einfache Zeitmietvertrag nach altem Recht ein höchst sonderbares Institut. Er war auf eine bestimmte Laufzeit gerichtet; und doch hatte der Mieter die Möglichkeit, ihn ohne besonderen Grund auf unbestimmte Zeit zu verlängern, was der Vermieter nur in eingeschränktem Maße verhindern konnte. Das provozierte naturgemäß viel Streit. Im Gerichtssaal schlugen die Emotionen hoch, wenn etwa der Mieter zur Kenntnis nehmen musste, dass es seinem Fortsetzungsverlangen an der nötigen Schriftform mangelte (§ 564c Abs. 1 Satz 1 i.V mit § 126 BGB), oder der Vermieter den Hinweis auf das nicht eingehaltene Begründungserfordernis (§ 564c Abs. 1 Satz 2 i.V mit § 564b Abs. 3 BGB a.F) erhielt. Hier brachen bisweilen ganze Lebensplanungen in sich zusammen, zumal in den Zeiten des angespannten Wohnungsmarkts zu Beginn der 1990er-Jahre. Insofern ist die Rechtslage beim Zeitmietvertrag nunmehr deutlich transparenter. Allerdings ist sie durch die strikte Vorgabe von Befristungsgründen auch starrer geworden und hat den Mietparteien damit ein Stückchen Vertragsfreiheit genommen.

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Wohnungswirtschaft & Mietrecht

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Nr. 2

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S. 79-85

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