Was kann die Stadt Rheinhausen für ihre Ausgliederung aus dem Landkreis Moers vorbringen?

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SEBI: 74/2616-4

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§ 12 der Landkreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen setzt als Erfordernis für eine Ausgliederung von Gemeinden aus dem Landkreis dringende Gründe des öffentlichen Wohls voraus. Diese sind gegeben, wenn sowohl für die Einwohner der Stadt Rheinhausen als auch für die Einwohner des Kreises Moers ohne diese Ausgliederung ein geringerer Grad an Wohl bestünde. Um dies nachzuweisen, wird zunächst eine Bestandsaufnahme der Wirtschaftsstruktur und der kulturellen und sozialen Einrichtungen der Stadt Rheinhausen erstellt. Weiter werden untersucht die politischen Auswirkungen der Einwohnerveränderung im Landkreis Moers, die Steuer- und Finanzkraft, die personellen und finanziellen Auswirkungen einer derartigen Auskreisung und die Lebensfähigkeit des Restkreises. Aus dieser Untersuchung, die von viel statistischem Material belegt wird, wird gefolgert, daß die rechtlichen Voraussetzungen für eine Ausgliederung erfüllt sind. chb/difu

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Kreisstadt, Ausgliederung, Wirtschaftsstruktur, Kommunalaufsicht, Pendlerverkehr, Raumordnung, Stadtgeographie, Stadtsoziologie, Kommunalrecht, Verwaltungsorganisation, Stadtgeschichte, Steuer

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Duisburg: (1966), 226 S., Kt.; Abb.; Tab.; Lit.

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Kreisstadt, Ausgliederung, Wirtschaftsstruktur, Kommunalaufsicht, Pendlerverkehr, Raumordnung, Stadtgeographie, Stadtsoziologie, Kommunalrecht, Verwaltungsorganisation, Stadtgeschichte, Steuer

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