Soziale Grundrechte in den Verfassungen der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen- Anhalt und Thüringen. Ein Beitrag zur Verfassungsentstehung in den neuen Bundesländern.

W. Mauke
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W. Mauke

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Hamburg

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ZLB: 97/1302

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S

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Die deutschen Länderverfassungen sind nach Ansicht des Verfassers nicht nur unerhebliche Ergänzungen zum Grundgesetz, sondern können durchaus Vorbild- oder Modellcharakter für das Grundgesetz haben, indem sie für neuartige Probleme moderne Lösungen enthalten. Dies gilt namentlich für die Verfassungen der neuen Bundesländer, die lange nach dem Grundgesetz entstanden sind. Denn diese enthalten zwar keine kühnen idealistischen Neuerungen, die vereinzelt gefordert wurden, wie beispielsweise die Möglichkeit der Einklagbarkeit von Staatszielen oder die zusätzliche Sicherung von Belangen des Umweltschutzes wie z.B. durch Einrichtung von unabhängigen Sachverständigenräten oder Ausschüssen. Sie konstituieren aber sog. soziale Grundrechte, wozu außer dem Recht auf Arbeit und Wohnung auch Rechte wie das auf sozialkulturelle Entfaltung, auf Umweltschutz sowie Rechte Alter und Behinderter und andere mehr zählen. Der Verfasser beschreibt zunächst ausführlich den Entstehungsprozeß der Länderverfassungen und insonderheit den der sozialen Grundrechte. Sodann setzt er sich mit dem konkreten Befund in den Länderverfassungen auseinander, wobei das Hauptproblem jeweils die Frage nach dem Zweck der Verankerung von nicht justitiablen "Rechten" in Verfassungen ist, und die Möglichkeiten ihrer sprachlichen und systematischen Ausgestaltung. Abschließend erstellt er einen synoptischen Überblick über die Rechte in den verschiedenen Verfassungen in Form eines Diagramms. bup/difu

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ca. 360 S.

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Hamburger Studien zum Kulturverfassungs- und Verwaltungsrecht; 6