Bauordnungsrecht - Nachbareinwendungen gegen den Betrieb eines Getränkemarktes. § 34 BBauG; §§ 5 Abs.1, 22 Abs.1 BISchmG. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß v.20.1.1989 - 4 B 116.88 - OVG Nordrhein-Westfalen.
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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
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Zusammenfassung
Eine Nachbarklage gegen einen planungsrechtlich unzulässigen Getränkemarkt kann wegen der von dem Vorhaben verursachten Lärmbelästigungen, zu denen auch durch den Betrieb ausgelöste zusätzliche Verkehrsgeräusche gehören, begründet sein. Ob die geltend gemachte Beeinträchtigung durch Geräusche die für einen auf Verletzung des Rücksichtnahmegebotes gestützten Abwehranspruch maßgebliche Zumutbarkeitsschwelle überschreitet, wird bei Anlagen i.S. des § 22 Abs. 1 BImSchG durch Richtwerte für Schallpegel nach der TA-Lärm nicht abschließend bestimmt. (hb)
Beschreibung
Schlagwörter
Betrieb, Lärmbelästigung, Baugenehmigung, Rechtsprechung, Einwendung, Nachbar, Getränkelager, Lärmgrenzwert, Überschreitung, Rücksichtnahmegebot, VG-Urteil, Recht, Bauordnungsrecht
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In: Baurecht, 20(1989), Nr.3, S.320-322, Lit.
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Betrieb, Lärmbelästigung, Baugenehmigung, Rechtsprechung, Einwendung, Nachbar, Getränkelager, Lärmgrenzwert, Überschreitung, Rücksichtnahmegebot, VG-Urteil, Recht, Bauordnungsrecht