Zur verfassungsrechtlichen Problematik regionalisierter Zielprojektionen.

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BBR: Z 703
SEBI: Zs 2548-4
IRB: Z 885

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Abstract

Die Analyse des Kompetenzensystems des Grundgesetzes ergibt, daß der Schwerpunkt der Bundesaufgaben - soweit dem Bund ausdrücklich Kompetenzen zugewiesen sind - bei der Gesetzgebung liegt, während bei den Ländern die Verwaltungsaufgaben bei weitem überwiegen. Regionalisierte Zielprojektionen bzw. Eckwerte des Bundes, die für die Länder verbindlich oder von ihnen zumindest rechtlich zu respektieren sind, setzen aber stets voraus, daß dem Bund eine Verwaltungskompetenz zusteht. Im Bereich der bundeseigenen Verwaltung ist raumplanerisches Handeln in Form regionalisierter Zielentscheidungen uneingeschränkt zulässig. Die Verwaltungskompetenzen beziehen sich aber durchweg auf Tätigkeiten, die nach dem Sprachgebrauch der Raumordnung als ,,Fachplanungen'' bezeichnet werden, im Gegensatz zu der unter räumlichen Aspekten fachübergreifenden und insoweit auch übergeordneten Raumordnung. Der Bundesregierung ist es darüber hinaus unbenommen, ihren eigenen Überlegungen und Aktivitäten regionalisierte Zielvorstellungen zugrunde zu legen. Dabei werden die Länder aufgrund des aus einer Zusammenschau einschlägiger Verfassungsnormen abgeleiteten Grundsatzes des bundesfreundlichen Verhaltens (Grundsatz der Bundestreue) solche Zielvorstellungen zur Kenntnis nehmen und bei den von ihnen zu treffenden Entscheidungen in Erwägung ziehen.

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Raumordnungsziel, Grundgesetz, Verfassungsrecht, Prognosemethode, Raumordnung, Bund, Land

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Informationen zur Raumentwicklung, Bonn (1975) S. 189-200, Lit.

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Raumordnungsziel, Grundgesetz, Verfassungsrecht, Prognosemethode, Raumordnung, Bund, Land

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