GG Art. 14. Enteignender Eingriff für Vordeichgelände durch Hochwasserschutz für Hinterdeichgebiete. BGH, Urteil vom 5.3.1981 - III ZR 9/80, Hamburg.

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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4

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Zusammenfassung

Zur Frage, ob ein enteignender Eingriff vorliegt, wenn zur Verbesserung des Hochwasserschutzes der Seedeich erhöht und dadurch die im Vordeichgelände gelegenen Grundstücke bei Sturmfluten in verstärktem Ausmaß überschwemmt werden. Liegen schädliche Auswirkungen des Deichausbaus auf ein Grundstückseigentum vor, so kann sich der Eigentümer dagegen weder mit Ansprüchen auf Beseitigung der Störung oder auf Unterlassung der Benutzung wehren noch das Recht auf Herstellung von Schutzeinrichtungen in Anspruch nehmen (HbgWassG § 48 VIII i.V.m. WHG § 11 I). Den Ausgleich derartiger nachteiliger Auswirkungen des Vorhabens, die der Eigentümer nicht abwehren kann und die auch nicht durch schadensverhütende Einrichtungen und Maßnahmen der öffentlichen Hand vermieden werden können, dient die in § 48 IV 3 HbgWassG vorgesehene Entschädigung. rh

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Recht, Wasser, Eigentum, Deich, Seedeich, Vordeich, Hochwasserschutz, Enteignung, Wasserhaushaltsgesetz, Rechtsprechung, BGH-Urteil, Grundgesetz, Artikel 14

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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 34(1981)Nr.39, S.2114-2116, Lit.

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Recht, Wasser, Eigentum, Deich, Seedeich, Vordeich, Hochwasserschutz, Enteignung, Wasserhaushaltsgesetz, Rechtsprechung, BGH-Urteil, Grundgesetz, Artikel 14

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