Die Mitwirkungspflichten des Sozialhilfeempfängers

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SEBI: 77/2833

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Zusammenfassung

Die Mitwirkungspflichten des Sozialhilfeempfängers haben im Allgemeinen Teil des Sozialgesetzbuchs eine zusammenfassende Regelung nur insoweit erfahren, als sich aus dem Besonderen Teil nichts anderes ergibt. Bis zur Einordnung gilt das Bundessozialhilfegesetz als Besonderer Teil des Sozialgesetzbuchs mit der Folge, daß die Mitwirkungspflichten des Bundessozialhilfegesetzes gelten. Die Studie ist bemüht, diese Mitwirkungspflichten des Sozialhilfeempfängers unter Erörterung der dabei auftauchenden Probleme im Zusammenhang darzustellen und kritisch zu würdigen. Anhand des vorgefundenen Materials versucht sie, die sozialhilferechtlichen Mitwirkungspflichten rechtlich zu bewerten und nach verschiedenen Kriterien einzuordnen. Im Ergebnis stellt sie fest, daß es einen allgemeinen Begriff und eine allgemein gültige Rangfolge der Mitwirkungspflichten im Sozialrecht nicht gibt.

Beschreibung

Schlagwörter

Sozialhilferecht, Bundessozialhilfegesetz, Sozialgesetzbuch, Sozialwesen, Sozialarbeit, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung

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Bamberg: Difo-Druck (1976), XIX, 199 S., Lit.; Zus.(jur.Diss.; Bochum 1976)

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Sozialhilferecht, Bundessozialhilfegesetz, Sozialgesetzbuch, Sozialwesen, Sozialarbeit, Verwaltungsrecht, Recht, Verwaltung

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