BBauG § 1 Abs. 7.OVG Lüneburg, Urteil v. 24.5.1984 - Az. 6 C 43 u. 44/83.

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1985

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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4

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Zusammenfassung

Verkehrslärmimmissionen von mehr als 62/52 dB (A) sind für nicht vorbelastete Wohngebiete unzumutbar. Bei der Ermittlung der Zumutbarkeitsgrenze sind ferner die besonderen Verhältnisse der jeweiligen Wohngebiete zu berücksichtigen; dazu gehören auch die Außenwohnbereiche. Das Urteil des OVG Lüneburg beruht auf § 1 BBauG. (-y-)

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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 8(1985), Nr.2, S.99-100, Lit.

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