Die Rechtsstellung der Sondernutzungsberechtigten im Wasserrecht.
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SEBI: Ser 370-63
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Zusammenfassung
Mit der Neuregelung des Wasserrechts durch das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG) sowie die Wassergesetze der Länder wurde auch die Gewässerbenutzung neu geordnet.Damit ergeben sich auch Konsequenzen für die rechtliche Stellung der Sondernutzungsberechtigten gegenüber dem Staat und gegenüber Dritten.Die beiden Sondernutzungsformen Erlaubnis und Bewilligung gewähren subjektive öffentliche Rechte von graduell abgestufter Bestandskraft gegenüber dem erteilenden Staat.Auch der Widerruf einer Erlaubnis kann in Grenzfällen eine Entschädigungsverpflichtung auslösen.Der überkommene Dualismus zwischen dem Herrn der öffentlichen Sache und ihrem privatrechtlichen Eigentümer ist einer modernen rein öffentlich-rechtlichen Regelung gewichen.Das Gewässereigentum bildet nicht mehr eine der Grundlagen der öffentlich-rechtlichen Sondernutzungen.Die Beziehungen des Bewilligungsinhabers zu den übrigen Benutzern werden vorwiegend durch das öffentliche Nachbarrecht geordnet, das einen umfassenden Bestandsschutz gewährt.Im verbleibenden Rest des privatrechtlichen Nachbarrechts gewähren beide Sondernutzungsformen ein absolutes subjektives Privatrecht, das mit privatrechtlichen Abwehransprüchen gegen eine Beeinträchtigung durch Dritte verteiligt werden kann. chb/difu
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Wasserrecht, Wasserhaushaltsgesetz, Gewässernutzung, Sondernutzung, Öffentliche Aufgabe, Erlaubnis, Bewilligung, Nachbarrecht, Verwaltungsrecht, Wasserweg, Wasserwirtschaft, Recht, Wasser
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Göttingen: Schwartz (1967), XV, 180 S., Lit.(jur.Diss.; Göttingen 1967)
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Wasserrecht, Wasserhaushaltsgesetz, Gewässernutzung, Sondernutzung, Öffentliche Aufgabe, Erlaubnis, Bewilligung, Nachbarrecht, Verwaltungsrecht, Wasserweg, Wasserwirtschaft, Recht, Wasser
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Göttinger rechtswissenschaftliche Studien; 63