Materielle Beschränkungen der gesetzgeberischen Freiheit bei der Neugliederung von Landkreisen.

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SEBI: 75/476

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Abstract

usgangspunkt für die Untersuchung, welche Größe ein Gebiet aufweisen müsse, um eine leistungsfähige Landkreisverwaltung zu tragen, war die Feststellung, daß auch die gesetzgeberische Freiheit bei Neugliederungen durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt ist.Der Eingriff in die Rechte der Verwaltungskörperschaften kann demnach nur gerechtfertigt werden, wenn die zukünftige Kreisgröße einen Vorteil für das Allgemeinwohl erbringt.Nach einem kurzen Überblick über die Entwicklung der Landkreise im Gebiet der BRD werden ausführlich die gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Schranken einer Neugliederung der Landkreise erörtert.Der Schwerpunkt der Arbeit liegt auf der Erarbeitung von Möglichkeiten der Bestimmung leistungsfähiger Größenordnungen von Landkreisen, wobei das wesentlichste Kriterium die zweckrationale Erledigung der entsprechenden Verwaltungsaufgaben ist.Es wird jedoch versucht, das Verhältnis zwischen Kreisverwaltung und der Kreisbevölkerung zu verbessern und damit Fragen des Informationsflusses, der ortsnahen Betreuung der Kreiseinwohner und der bürgerschaftlichen Teilnahmemöglichkeit an der Verwaltung zu berücksichtigen.

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Kreisverwaltung, Kreisgebietsreform, Kreisrecht, Grundgesetz, Kreisplanung, Kreisverwaltungsreform, Selbstverwaltung, Kreisplanung, Behörde, Öffentliche Aufgabe, Kreisgröße

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Bonn, (1971) III, 204 S., Tab.; Lit.; Zus.

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Kreisverwaltung, Kreisgebietsreform, Kreisrecht, Grundgesetz, Kreisplanung, Kreisverwaltungsreform, Selbstverwaltung, Kreisplanung, Behörde, Öffentliche Aufgabe, Kreisgröße

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