Gesetz über den Bedarf und die Ausbauplanung der Landstraßen. Landstraßenausbaugesetz - LStrAusbauG vom 25.3.1980.
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SEBI: Ges 53-4
BBR: Z 404
IRB: Z 1173
BBR: Z 404
IRB: Z 1173
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Zusammenfassung
Planung und Bau von Landstraßen sind in Nordrhein-Westfalen durch das Landstraßenausbaugesetz vom 25.3.1980 neu geregelt worden. Ein "Landstraßenbedarfsplan" (i.M. 1 zu 500.000) umfasst die langfristigen Planungen im Landstraßennetz und wird durch Gesetz beschlossen. Dieser bildet die Grundlage für den vom Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr NW aufzustellenden "Landstraßenausbauplan", der die Straßenausbauabsichten des Landes für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren enthält. Dieser wiederum bildet die Grundlage für ein vom Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr jährlich neu aufzustellendes und im zeitlichen Zusammenhang mit dem Entwurf des Landeshaushalts vorzulegendes "Ausbauprogramm", das aus Programmentwürfen der in NW als Baulastträger wirkenden Landschaftsverbände entwickelt wird. DS
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Recht, Verkehr, Landstraße, Planung, Bauausführung, Ausbauprogramm, Gesetzgebung, Landstraßenbedarfsplan, Landstraßenausbauplan
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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf 34(1980)Nr.23, S.249
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Recht, Verkehr, Landstraße, Planung, Bauausführung, Ausbauprogramm, Gesetzgebung, Landstraßenbedarfsplan, Landstraßenausbauplan