Der strafrechtliche Schutz von Baudenkmälern unter Berücksichtigung der Bußgeldtatbestände in den Landesdenkmalgesetzen.

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SEBI: 88/4860

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Die im Rahmen der Arbeit untersuchten Landesdenkmalschutzgesetze haben einer verfassungsrechtlichen Nachprüfung zum Teil nicht standhalten können. Soweit die Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbestände der Landesdenkmalschutzgesetze gegen die Art. 72, 74 Abs. 1 Nr. 1 GG, Art. 3 und 4 Abs. 2 EGStGB verstoßen, sind sie nichtig, da für den unmittelbaren Schutz eines Baudenkmals der Bundesgesetzgeber durch den Tatbestand des Pargr. 304 Abs. 1, 4. Alternative StGB eine abschließende Regelung getroffen hat. Neben verschiedenen Ordnungswidrigkeitentatbeständen aus allen Bundesländern ist nach dieser Auffassung auch Pargr. 34 des niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes nichtig. Der Autor stellt den verbleibenden Spielraum in der Landesgesetzgebung dar. Er macht drei Änderungsvorschläge zum geltenden Pargr. 304 StGB: Ein einheitlicher Denkmalbegriff ist einzuführen, das Tatbestandsmerkmal "öffentlich" sollte entfallen und auch vorsätzliche Gefährungshandlungen sollten erfaßt werden. chb/difu

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Baudenkmal, Strafrecht, Landesrecht, Denkmalschutzgesetz, Ordnungswidrigkeit, Denkmalpflege, Bebauung, Verfassungsrecht, Gesetzgebung, Stadterneuerung, Denkmalschutz

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Würzburg: (1987), XXIII, 147 S., Lit.(jur.Diss.; Würzburg 1988)

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Baudenkmal, Strafrecht, Landesrecht, Denkmalschutzgesetz, Ordnungswidrigkeit, Denkmalpflege, Bebauung, Verfassungsrecht, Gesetzgebung, Stadterneuerung, Denkmalschutz

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