Der strafrechtliche Schutz von Baudenkmälern unter Berücksichtigung der Bußgeldtatbestände in den Landesdenkmalgesetzen.

Loading...
Thumbnail Image

Date

Journal Title

Journal ISSN

Volume Title

Publisher

item.page.orlis-pc

ZZ

item.page.orlis-pl

item.page.language

item.page.issn

item.page.zdb

item.page.orlis-av

SEBI: 88/4860

item.page.type

item.page.type-orlis

DI

relationships.isAuthorOf

Abstract

Die im Rahmen der Arbeit untersuchten Landesdenkmalschutzgesetze haben einer verfassungsrechtlichen Nachprüfung zum Teil nicht standhalten können. Soweit die Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbestände der Landesdenkmalschutzgesetze gegen die Art. 72, 74 Abs. 1 Nr. 1 GG, Art. 3 und 4 Abs. 2 EGStGB verstoßen, sind sie nichtig, da für den unmittelbaren Schutz eines Baudenkmals der Bundesgesetzgeber durch den Tatbestand des Pargr. 304 Abs. 1, 4. Alternative StGB eine abschließende Regelung getroffen hat. Neben verschiedenen Ordnungswidrigkeitentatbeständen aus allen Bundesländern ist nach dieser Auffassung auch Pargr. 34 des niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes nichtig. Der Autor stellt den verbleibenden Spielraum in der Landesgesetzgebung dar. Er macht drei Änderungsvorschläge zum geltenden Pargr. 304 StGB: Ein einheitlicher Denkmalbegriff ist einzuführen, das Tatbestandsmerkmal "öffentlich" sollte entfallen und auch vorsätzliche Gefährungshandlungen sollten erfaßt werden. chb/difu

Description

Keywords

Baudenkmal, Strafrecht, Landesrecht, Denkmalschutzgesetz, Ordnungswidrigkeit, Denkmalpflege, Bebauung, Verfassungsrecht, Gesetzgebung, Stadterneuerung, Denkmalschutz

Journal

item.page.issue

item.page.dc-source

Würzburg: (1987), XXIII, 147 S., Lit.(jur.Diss.; Würzburg 1988)

item.page.pageinfo

Citation

item.page.subject-ft

item.page.dc-subject

Baudenkmal, Strafrecht, Landesrecht, Denkmalschutzgesetz, Ordnungswidrigkeit, Denkmalpflege, Bebauung, Verfassungsrecht, Gesetzgebung, Stadterneuerung, Denkmalschutz

item.page.subject-tt

item.page.dc-relation-ispartofseries