Erteilung eines spezifizierten Bauauftrages als Beginn der Bauarbeiten bei der Investitionszulage. BFH, Urteil vom 28.9.1979 - III R 95/77.
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IRB: Z 1204
SEBI: Zs 358-4
SEBI: Zs 358-4
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Abstract
Nach § 4 b Abs. 2 InvZulG 1975 wird Steuerpflichtigen auf Antrag eine Investitionszulage gewährt, wenn die Herstellung von abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern nach dem 30.11.1974 und vor dem 1.7.1975 begonnen hat. Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden und Gebäudeteilen der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Baugenehmigung gestellt wird. Ist dies vor dem 1.12.1974 gestellt worden, gilt als Beginn der Herstellung der Beginn der Bauarbeiten. Dieser "Beginn der Bauarbeiten" ist dann dahingehend auszulegen, dass u.a. auch die Erteilung eines spezifizierten Bauauftrages an den Bauunternehmer ausreichend ist. -hn-
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Recht, Finanzen, Bauantrag, Baubeginn, Bauunternehmer, Investitionszulage, Förderungsmaßnahme, Bauauftrag, Rechtsprechung, BFH-Urteil
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Betr.-Berater 35(1980)Nr.3, S.141-142, Lit.
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Recht, Finanzen, Bauantrag, Baubeginn, Bauunternehmer, Investitionszulage, Förderungsmaßnahme, Bauauftrag, Rechtsprechung, BFH-Urteil