Veränderungssperren. BBauG 1960 §§ 14, 18; GG Art. 14. Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Dezember 1970 - III ZR 77/70.

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IRB: Z 177
SEBI: Zs 789-4
BBR: Z 67

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Zusammenfassung

Die Frage, ob eine vorläufige Bausperre enteignend wirkt oder als bloße Eigentumsbegrenzung entschädigungslos hinzunehmen ist, muss nach den einzelnen Gegebenheiten beurteilt werden. Veränderungssperren, die rechtmäßig verhängt und aufrechterhalten werden, sind grundsätzlich 4 Jahre lang entschädigungslos zu dulden. Das gilt auch dann, wenn die Sperre keine örtliche Teilplanung sichert. Die faktische (rechtswidrige) Bausperre, die sich an die rechtsmäßige Veränderungssperre anschließt, braucht nicht entschädigungslos geduldet zu werden. hg

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Schlagwörter

Recht, Bundesbaugesetz, Verkehr, Bebauungsplan, Veränderungssperre, Duldung, Entschädigung, Enteignung, Rechtsprechung

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Bundesbaublatt 28(1979)Nr.5, S.311-312, 315-318

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Recht, Bundesbaugesetz, Verkehr, Bebauungsplan, Veränderungssperre, Duldung, Entschädigung, Enteignung, Rechtsprechung

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