GG Art. 14 III 1; MRVerbG Art. 6 § 1; BlmSchG §§ 41 ff.; II. WoBauG § 40; BBauG § 39e II, III; BadWürttZweckentfremdungsverbotVO § 1; BadWürttBauO §§ 20, 24, 27, 68 V; VwVfG § 36. Zweckentfremdungsrechtlicher Begriff des Wohnraums. BVerwG, Urteil v. 25.6.1982 - Az. 8 C 15/80 - Mannheim.
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1983
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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4
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Zusammenfassung
Räume, die nicht auf Dauer bewohnt werden können, sind keine Wohnräume i.S. der Ermächtigung in § 1 Art. 6 MRVerbG. Die Eignung, auf Dauer bewohnt zu werden, fehlt einem Raum dann, wenn er einen Mangel oder Missstand aufweist, der zur Folge hat, dass ein Bewohnen auf Dauer entweder unzulässig oder unzumutbar ist. Die zur Unbewohnbarkeit führende Grenze des Zumutbaren ist bei einer Belastung durch Straßenlärm jedenfalls dann überschritten, wenn die Belastung so stark ist, dass sie als im enteigungsrechtlichen Sinne "schwer und unerträglich" ist. Eine Belastung von diesem Stärkegrad führt dazu, dass der betroffene Eigentümer nicht ungeachtet dessen auf eine Nutzung festgelegt werden darf, die wegen dieses schweren und unerträglichen Mangel - für ihn oder einen Mieter - nicht zumutbar ist. -y-
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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 36(1982)Nr.12, S.640-642, Lit.