Über die Enteignung von Grundbesitz der Gebietskörperschaften nach geltendem Recht.
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SEBI: BH 239
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Zusammenfassung
In der Regel treten Gebietskörperschaften (Gemeinde, Land) als diejenigen Hoheitsträger auf, die durch ihre Behörde Private enteignen, um ihre öffentlichen Aufgaben durchführen zu können. Es sind jedoch auch Fälle denkbar, in denen die Gebietskörperschaft in der Rolle des zu Enteignenden auftritt, so daß die Enteignungsbehörde also mit der Enteignung von Eigentum und sonstigen Rechten einer Gebietskörperschaft zu tun hat. Die bei diesen Enteignungsverfahren auftretenden Rechtsfragen sind Gegenstand der Arbeit, wobei die Erörterung keine Entschädigungsfragen miteinschließt. Im Mittelpunkt steht die Zulässigkeit von Enteignungsmaßnahmen gegen Gebietskörperschaften, die aufgrund allgemeiner enteignungsrechtlicher Vorschrift (Pargr. 85 Bundesbaugesetz, Pargr. 19 Fernstraßengesetz) erfolgen. Da diese Normen lediglich die Enteignung von Grundeigentum sowie sonstigen dinglichen und obligatorischen Rechten an Grundstücken zum Gegenstand haben, ist die Untersuchung insoweit auch auf diese Rechte beschränkt. kp/difu
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Enteignung, Grundbesitz, Gebietskörperschaft, Gemeinde, Öffentliches Recht, Straßenrecht, Gewässer, Eisenbahn, Verwaltung, Vermögen, Verfassungsrecht, Verkehr, Wasserweg, Rechtsgeschichte, Bodenrecht, Recht, Eigentum
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München: Energiewirtschaft und Technik (1968), XXXI, 203 S., Lit.(jur.Diss.; Köln 1967)
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Enteignung, Grundbesitz, Gebietskörperschaft, Gemeinde, Öffentliches Recht, Straßenrecht, Gewässer, Eisenbahn, Verwaltung, Vermögen, Verfassungsrecht, Verkehr, Wasserweg, Rechtsgeschichte, Bodenrecht, Recht, Eigentum