Behandlung von Bauschutt, Baustellenabfällen und Erdaushub bei der Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen.

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IRB: Z 462

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Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau hat die Thematik zur Behandlung von Bauschutt, Baustellenabfällen, Erdaushub und Straßenaufbruch aufgegriffen und vorgegeben, dass zum einen anfallendes Aushub- und Abbruchmaterial möglichst auf der Baustelle oder auf anderen Baustellen zu verwerten sei, erforderlichenfalls nach Wiederaufbereitung, zum anderen, daß für die Beseitigung schadstoffbelasteten Bauschutts und Abfälle in der Leistungsbeschreibung besondere Ordnungszahlen aufzunehmen seien. Speziell in den Verdingungsunterlagen sei die Deponie festzulegen, vorzusehen, daß der Auftraggeber die Deponiegebühren an den Deponiebetreiber unmittelbar bezahlt, und festzulegen, daß für die Abrechnung zu jeder Ladung des zu vergütenden Deponiegutes ein Nachweis durch den Auftragnehmer geführt werde. Es folgt ein Verzeichnis über Beispiele für schadstoffbelasteten Bauschutt und Abfälle. Diese betreffen den Aushub und Abbruchmaterial, die Entsorgung schadstoffbelasteten Bauschutts und Abfällen und Nebenangebote. (hg)

Beschreibung

Schlagwörter

Baustelle, Abfallbeseitigung, Erdaushub, Deponie, Bund, Entsorgung, Bauschutt, Straßenaufbruch, Bauaufgabe, Schadstoffbelastung, Umweltpflege, Boden

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Mitteilungen des Landesverbandes Bayererischer Bauingenieure (1991), Nr.9, S.272-274

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Baustelle, Abfallbeseitigung, Erdaushub, Deponie, Bund, Entsorgung, Bauschutt, Straßenaufbruch, Bauaufgabe, Schadstoffbelastung, Umweltpflege, Boden

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