Neues Baurechtsgesetz. Wichtige Änderungen.

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IRB: Z 1029

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Abstract

Im österreichischen Nationalrat wurde kürzlich eine Baurechtsgesetznovelle beschlossen, die einige wichtige Neuerungen bringt. Das Baurechtsgesetz ist im Jahr 1912 erlassen worden und seither im wesentlichen unverändert. Das Institut des Baurechts hat, insbesondere wegen der im Gesetz enthaltenen Beschränkungen, nur geringe Verbreitung gefunden. Bisher konnte ein Baurecht nur an Grundstücken des Staates, eines Landes, einer Gemeinde oder eines öffentlichen Fonds begründet werden. Kirchen oder Gemeinschaften und gemeinnützige Anstalten oder Vereinigungen konnten an ihren Grundstücken ein Baurecht begründen, wenn im Einzelfall die Landesregierung dies im öffentlichen Interesse genehmigt hat. Diese Beschränkung ist nunmehr weggefallen. Die bisherige Mindestfrist von 30 Jahren zur Baurechtsbegründung ist gefallen. Nunmehr kann ein Baurecht von 10 bis 100 Jahren bestellt werden. In Zukunft sind Wertsicherungsversicherungen des Baurechtzinses ausdrücklich zulässig (z.B. durch Anknüpfung an den Verbraucherpreisindex). Eine Wertsicherung kann in bestimmten Fällen auch für bestehende Verträge gelten. Neu ist die Möglichkeit, dass auch auf Baurechten Wohnungseigentum begründet werden kann. (hg)

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Baurecht, Vertragsrecht, Erbbaurecht, Bauantrag, Gesetzesänderung, Begründung, Frist, Wertsicherung, Wohnungseigentum, Baugenehmigungsrecht, Antragsbefugnis, Recht, Bauordnungsrecht

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In: Bau- u.Bodenkorresp.(bbk), 37(1990), Nr.3, S.13-14

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Baurecht, Vertragsrecht, Erbbaurecht, Bauantrag, Gesetzesänderung, Begründung, Frist, Wertsicherung, Wohnungseigentum, Baugenehmigungsrecht, Antragsbefugnis, Recht, Bauordnungsrecht

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