Erhaltung der Reste eines durch Brand teilweise zerstörten Denkmals. RhPf DenkmSchPflG § 14. OVG Koblenz, Beschl. v. 20.7.1987 - 1 B 35/87.

Keine Vorschau verfügbar

Datum

1988

item.page.journal-title

item.page.journal-issn

item.page.volume-title

Herausgeber

Sprache (Orlis.pc)

ZZ

Erscheinungsort

Sprache

ISSN

ZDB-ID

Standort

IRB: Z 1649
SEBI: Zs 3293-4

Dokumenttyp (zusätzl.)

RE

Autor:innen

Zusammenfassung

Die Erhaltung der Reste durch Brand teilweise zerstörten Denkmals, dessen Wiederherstellung nicht beabsichtigt ist und auch rechtlich nicht verlangt werden kann, ist für den Verfügungsberechtigten unzumutbar und kann ihm deshalb nicht gemäß § 14 II RhPf DenkmSchPflG aufgegeben werden. (-z-)

item.page.description

Zeitschrift

Ausgabe

Erscheinungsvermerk/Umfang

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 7(1988), Nr.4, S.374-375

Seiten

Zitierform

Freie Schlagworte

Deskriptor(en)

Serie/Report Nr.

Sammlungen