Erhaltung der Reste eines durch Brand teilweise zerstörten Denkmals. RhPf DenkmSchPflG § 14. OVG Koblenz, Beschl. v. 20.7.1987 - 1 B 35/87.
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1988
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IRB: Z 1649
SEBI: Zs 3293-4
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Zusammenfassung
Die Erhaltung der Reste durch Brand teilweise zerstörten Denkmals, dessen Wiederherstellung nicht beabsichtigt ist und auch rechtlich nicht verlangt werden kann, ist für den Verfügungsberechtigten unzumutbar und kann ihm deshalb nicht gemäß § 14 II RhPf DenkmSchPflG aufgegeben werden. (-z-)
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Schlagwörter
Gebäude , Brandschaden , Baudenkmal , Prüfung , Rechtsprechung , Erhaltung , Verfügung , Berechtigter , Zumutbarkeit , Ablehnung , OVG-Urteil , Recht , Denkmalschutz
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Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 7(1988), Nr.4, S.374-375
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Stichwörter
Gebäude , Brandschaden , Baudenkmal , Prüfung , Rechtsprechung , Erhaltung , Verfügung , Berechtigter , Zumutbarkeit , Ablehnung , OVG-Urteil , Recht , Denkmalschutz