§§ 249, 535 BGB. Urteil des BGH vom 22.5.85 - VIII ZR 220/84.

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IRB: Z 1039
SEBI: Zs 818-4

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Zusammenfassung

Der Schadenersatzanspruch nach § 249 BGB beschränkt sich im Falle der Beschädigung einer mit den gemieteten Räumen verbundenen Anlage auf diese, wenn sie sich in tatsächlicher Hinsicht von der Gesamtsache trennen lässt und technisch einer isolierten Wiederherstellung zugänglich ist. Handelt es sich dabei um eine unvertretbare Sache, kann der Geschädigte nicht Ersatzbeschaffung als Naturalrestitution verlangen. (z)

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Mietwesen, Mietrecht, Wohnungsrecht, Beschädigung, Anlage, Schadenersatz, Bürgerliches Gesetzbuch, Rechtsprechung, Gerichtsentscheidung, Restaurant, Dunstabzugshaube, Schadenersatzanspruch, Wohnungsrecht

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Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 38(1985), Nr.11, S.375-379, Lit.

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Mietwesen, Mietrecht, Wohnungsrecht, Beschädigung, Anlage, Schadenersatz, Bürgerliches Gesetzbuch, Rechtsprechung, Gerichtsentscheidung, Restaurant, Dunstabzugshaube, Schadenersatzanspruch, Wohnungsrecht

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