Wesen und Rechtsnatur der parlamentarischen Fraktionen.

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SEBI: Ser 490

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Abstract

Seit 1848 sind die Fraktionen die entscheidenden Kräfte in den deutschen Parlamenten, und sie erfüllen eine für jede verfassungsmäßige, effektive parlamentarische Arbeit notwendige Funktion.Den Regierungsfraktionen fällt die parlamentarische Funktion der ,,Mitregierung'' zu und den Oppositionsführern die Funktion der öffentlichen Kontrolle der Regierung.Die Fraktion ist rechtlich als Organ des Parlaments zu qualifizieren; damit erübrigen sich Einwände gegen die Vereinbarkeit von repräsentativer Demokratie mit modernem Parlamentarismus.Die Fraktionen haben keine eigenständigen Rechte und Pflichten, sondern sie sind nur Bezugspunkte für Zuständigkeitsregelungen der parlamentarischen Organisation.Die Wahrnehmung der materiell verfassungsrechtlichen Aufgaben des Parlamentes durch die Fraktionen modifiziert das Gewaltenteilungsprinzip.Die Fraktion besitzt Autonomie zur Regelung ihrer inneren Angelegenheiten nach demokratisch-rechtsstaatlichen Grundsätzen.

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Parlament, Recht, Demokratie, Bundestag, Landtag, Regierung, Rechtswissenschaft, Fraktion

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Berlin: Duncker & Humblot (1968) 218 S., Lit.; Zus.

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Parlament, Recht, Demokratie, Bundestag, Landtag, Regierung, Rechtswissenschaft, Fraktion

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Schriften zum öffentlichen Recht; 79