Aufhebung und Änderung die gemeindliche Finanzkraft übersteigender Bebauungspläne; Fragen der Planungsentschädigung.
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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4
SEBI: Zs 3022-4
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Zusammenfassung
Die Vollziehbarkeit eines Bebauungsplanes hängt häufig vom finanziellen Engagement der Gemeinde ab, und zwar bei der Übernahme der in § 40 BBauG genannten Flächen, der Leistung von Entschädigungen nach § 44 BBauG und der Erschließung zuzüglich sonstiger Folgekosten. Es kann der Fall eintreten, dass die - nach der mittelfristigen Finanzplanung - vorgesehenen Finanzierungsmittel ( § 9 Abs. 9 BBauG) auf absehbare Zeit nicht zur Verfügung stehen. Da die Nennung der vorgesehenen Finanzierungsmittel in der Planbegründung eine Festlegung der Gemeinde in hohem Maße bedeutet, muss sie auch erhebliche Anstrengungen unternehmen, um den Plan zu verwirklichen. Beispielhaft zeigt der Autor verschiedene Fallgruppen auf. rh
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Recht, Bebauungsplanung, Bebauungsplan, Planungsrecht, Finanzierung, Planungsfehler, Gemeinde, Planungsschadensrecht
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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 5(1982)Nr.6, S.236-246, Lit.
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Recht, Bebauungsplanung, Bebauungsplan, Planungsrecht, Finanzierung, Planungsfehler, Gemeinde, Planungsschadensrecht