Aufhebung und Änderung die gemeindliche Finanzkraft übersteigender Bebauungspläne; Fragen der Planungsentschädigung.

Loading...
Thumbnail Image

Date

Journal Title

Journal ISSN

Volume Title

Publisher

item.page.orlis-pc

ZZ

item.page.orlis-pl

item.page.language

item.page.issn

item.page.zdb

item.page.orlis-av

IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4

item.page.type

item.page.type-orlis

relationships.isAuthorOf

Abstract

Die Vollziehbarkeit eines Bebauungsplanes hängt häufig vom finanziellen Engagement der Gemeinde ab, und zwar bei der Übernahme der in § 40 BBauG genannten Flächen, der Leistung von Entschädigungen nach § 44 BBauG und der Erschließung zuzüglich sonstiger Folgekosten. Es kann der Fall eintreten, dass die - nach der mittelfristigen Finanzplanung - vorgesehenen Finanzierungsmittel ( § 9 Abs. 9 BBauG) auf absehbare Zeit nicht zur Verfügung stehen. Da die Nennung der vorgesehenen Finanzierungsmittel in der Planbegründung eine Festlegung der Gemeinde in hohem Maße bedeutet, muss sie auch erhebliche Anstrengungen unternehmen, um den Plan zu verwirklichen. Beispielhaft zeigt der Autor verschiedene Fallgruppen auf. rh

Description

Keywords

Recht, Bebauungsplanung, Bebauungsplan, Planungsrecht, Finanzierung, Planungsfehler, Gemeinde, Planungsschadensrecht

Journal

item.page.issue

item.page.dc-source

Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 5(1982)Nr.6, S.236-246, Lit.

item.page.pageinfo

Citation

item.page.subject-ft

item.page.dc-subject

Recht, Bebauungsplanung, Bebauungsplan, Planungsrecht, Finanzierung, Planungsfehler, Gemeinde, Planungsschadensrecht

item.page.subject-tt

item.page.dc-relation-ispartofseries