Das bayrische Krankenhauswesen.
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1988
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IRB: Z 603
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Zusammenfassung
Nach dem bayrischen Krankenhausgesetz hat der Freistaat Bayern zu gewährleisten, dass der Bevölkerung bedarfsgerecht und flächendeckend eine leistungsfähige Krankenhausversorgung zur Verfügung steht. Er hat dabei nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz zu beachten, dass die Krankenhausleistungen zu sozial tragbaren Pflegesätzen angeboten werden können. Bei der Bewältigung dieser ebenso bedeutsamen wie schwierigen öffentlichen Aufgabe, die sich letztlich aus dem Sozialstaatprinzip ergibt, sind immer wieder Zielkonflikte zu lösen. Leider gibt es keine Patentrezepte, wie die divergierenden Ziele der Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Bürgernähe im Einzelfall erfüllt und zur Deckung gebracht werden können. Es liegt in der Natur der Sache, dass die einzelnen Beteiligten im Gesundheitswesen - die Krankenhausträger und Ärzte als Leistungsbringer, die Krankenkassen als Hauptkostenträger, nicht zuletzt aber auch der Patient und die Bevölkerung - jeweils unterschiedliche Vorstellungen darüber haben, welchem dieser Ziele der Vorrang eingeräumt werden soll. Aufgabe des Staates ist es, hier einen Ausgleich zu finden, der alle diese Ziele angemessen zur Geltung bringt. (-z-)
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Krankenhausumschau 57(1988), Nr.5, S.333-334, 336, 338, 340, Abb.