Enteignung und Eigentumsbindung im Baurecht.
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SEBI: BF 878
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Zusammenfassung
Da das Baurecht die Ordnung des bebauten und unbebauten Raumes im Auge hat, kommt es zwangsläufig zu Einschränkungen von Eigentümerbefugnissen an Grund und Boden. Dabei wird die Frage aufgeworfen, wann eine solche Maßnahme sich als enteignend und damit entschäwdigungspflichtig darstellt, bzw. wann eine entschädigungslose, von jedermann hinzunehmende Sozialbindung vorliegt. Von dieser Kernproblematik ausgehend, werden die Begriffe des Eigentums, der Enteignung und der Baufreiheit umschrieben, um die bestehende Abgrenzungsproblematik einer Lösung zuzuführen. Aus diesem Grunde werden die vielen, im Laufe der Zeit entwickelten Abgrenzungskriterien erläutert und am praktischen Einzelfall auf ihre Brauchbarkeit zur Abgrenzung zwischen Sozialbindung und Enteignung überprüft. Nach dieser grundsätzlichen Klärung werden die verschiedenen, im objektiven Baurecht wurzelnden Beschränkungen von Grundstücken auf ihren Enteignungscharakter hin untersucht und auf ihre Verfassungsmäßigkeit durchleuchtet. kp/difu
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Enteignung, Eigentumsbindung, Grundeigentum, Baufreiheit, Städtebau, Bauleitplanung, Verfassungsrecht, Rechtsgeschichte, Baurecht, Bodenrecht, Bauplanungsrecht, Recht, Eigentum
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Göttingen: Selbstverlag (1962), XXXII, 195 S., Lit.(jur.Diss.; Göttingen 1962)
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Enteignung, Eigentumsbindung, Grundeigentum, Baufreiheit, Städtebau, Bauleitplanung, Verfassungsrecht, Rechtsgeschichte, Baurecht, Bodenrecht, Bauplanungsrecht, Recht, Eigentum