BVerwG, Urteil v. 30.8.1985 - 4 C 50.82.

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1986

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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4

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Amtliche Leitsätze: 1. Sowohl in einem durch Bebauungsplan festgesetzten reinen Wohngebiet als auch in einem im unbeplanten Innenbereich liegenden Gebiet, in dem nur gewohnt wird, kann auf hinreichend großen Grundstücken ein privater Tennisplatz zulässig sein, wenn er sich als untergeordnete Nebenanlage darstellt und nach seiner Lage auf dem Grundstück nicht zu Störungen der Wohnruhe der Nachbarn führt. 2. Führen die von einem privaten Tennsiplatz ausgehenden Geräusche zu Störungen der Wohnruhe der Nachbarn, so kann das Vorhaben im Sinne des § 34 BBauG 1960 nach der vorhandenen Bebauung bedenklich sein (Maßstab des bodenrechtlich relevanten Widerspruchs, Urteil des Senats vom 29.11.1974, BVerwG 4 C 10.73, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr 46). Im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG 1976/79 wird sich eine Tennisplatz unter diesen Umstaenden nicht einfügen. In beiden Fällen kann das in diesen Vorschriften angelegte Rücksichtnahmegebot verletzt sein.(-z-)

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Bayerische Verwaltungsblätter, München 117(1986), Nr.8, S.249-250, Lit.

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