Die Neutralität des Berufsbeamten. Exemplarische Bestimmung eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums.
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SEBI: 74/252
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Zusammenfassung
Das Berufsbeamtentum besitzt gegenüber Parlament und Regierung keine Neutralität und hat sie niemals besessen. Neutralität besteht jedoch im Verhältnis zu den gesellschaftlichen Gruppen. Neutralität bedeutet Unabhängigkeit gegenüber Einflußnahmen auf exekutives Verhalten. Im Verhältnis zum Bürger ist Neutralität als Anwendung des Gleichheitssatzes zu verstehen. Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums können durch den bloßen Hinweis auf die Existenz der Institution des Berufsbeamtentums nicht bestimmt werden. Entscheidend ist die Intention des Grundgesetzgebers. Danach sind nicht alle hergebrachten Grundsätze im Grundgesetz abgesichert, sondern nur solche, die bestimmten Voraussetzungen und Kriterien genügen. Wenn in den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums die Funktion der Sicherung der Legalität und Neutralität der Verwaltung zu sehen ist, so stellt sich die Frage, ob nicht in vielen Bereichen des öffentlichen Dienstes diese Funktion überflüssig und somit der Beamtenstatus entbehrlich ist.
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Beamter, Berufsbeamtentum, Neutralität, Kommunalbediensteter, Verfassungsrecht, Verwaltungsorganisation, Verwaltung, Recht, Politik
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Würzburg, Schmitt u.Meyer (1973) 159 S., Lit.; Zus.(jur.Diss.; Würzburg 1973)
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Beamter, Berufsbeamtentum, Neutralität, Kommunalbediensteter, Verfassungsrecht, Verwaltungsorganisation, Verwaltung, Recht, Politik
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Schriften zur öffentlichen Verwaltung; 3