Windenergieanlagen. BBauG § 35 Abs.1. Nr.4 u. 5, Abs.2. BVerwG, Urt.v.18.2.1983 - 4 C 10.82 - Koblenz.
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1983
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IRB: Z 177
SEBI: Zs 789-4
BBR: Z 67
SEBI: Zs 789-4
BBR: Z 67
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Zusammenfassung
Für die Errichtung einer Windenergieanlage wird eine Baugenehmigung beantragt, die aber von der Kreisverwaltung abgelehnt wird mit der Begründung einer zu befürchtenden Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes. Während das Verwaltungsgericht die Windenergieanlage zulässt, weißt das Oberverwaltungsgericht die Klage ab. Aufgrund einer Revision wird dem Kläger jedoch mitgeteilt, dass das Berufungsurteil aufzuheben ist: Eine im Außenbereich gelegene private Windenergieanlage für die Versorgung eines nach § 35 I 5 BBauG privilegierten Betriebes kann als untergeordnete Nebenanlage von der Privilegierung des Betriebes gedeckt sein. Sie
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Bundesbaubl. 32(1983)Nr.8, S.522, Lit.