Straftaten durch Schadensbehebung an Rohrleitungen? Tl.2.

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0341-0323

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IRB: Z 335
BBR: Z 227
ZLB: Zs 5913-4
TIB: ZS 4263E

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Abstract

Der Aufsatz zeigt die Stellen auf, an denen Vorsicht geboten und auf die Vermeidung von Straftaten zu achten ist. Strafrechtliche Gefahren treten dort auf, wo das Altrohr im Boden verbleibt und hier wiederum in besonderem Maße dann, wenn das Altrohr schädliche Substanzen aufweist und/oder nicht gereinigt wird. Durch eine Reinigung des Altrohres nimmt das strafrechtliche Risiko erheblich ab. Dagegen können die Sanierungsverfahren, in denen das Altrohr beseitigt wird - eine ordnungsgemäße Entsorgung vorausgesetzt -, ohne strafrechtliches Risiko angewendet werden.

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Neue Deliwa-Zeitschrift

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Nr.4

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S.123-128 (5 S.)

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