Kleine Rechtsgeschichte des Denkmalschutzes. Denkmalschutz ist keine Erfindung unserer Tage.
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DE
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0946-980X
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IRB: Z 1829
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Zusammenfassung
In der Bundesrepublik Deutschland liegen, aufgrund der Kulturhoheit der Länder, die Denkmalpflege und die Denkmalschutzgesetze im Verantwortungs- und Aufgabenbereich der Länder, während der Bund gem. Artikel 75 Grundgesetz auf Rahmenvorschriften beschränkt ist. Die Denkmalpflege in ihrem heutigen Sinn begann in Deutschland erst am Ende des 18. Jahrhunderts. Die wohl erste Verordnung, die wichtigste Grundsätze des Denkmalschutzes enthielt, wurde 1771 vom Markgrafen von Ansbach und Bayreuth, Karl Alexander erlassen.
Beschreibung
Schlagwörter
Zeitschrift
Das Denkmal
Ausgabe
Nr.11
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Seiten
S.46-47