Die Selbstbindung der Verwaltung. Freiheit und Gebundenheit durch den Gleichheitssatz.

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SEBI: Ser 490-83

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Abstract

In vielen Rechtsvorschriften wird der Verwaltung Ermessen eingeräumt.Durch diesen Entscheidungsspielraum kann die Verwaltung im Rahmen der Gesetze ihre Entscheidungen den ständig wechselnden Verhältnissen anpassen und sie zweckmäßig regeln.Die Freiheit zu selbständigen Entscheidungen findet ihre Grenze im 1879 zum erstenmal erwähnten Satz der Selbstbindung der Verwaltung, der eine Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes in Art. 3 I GG ist.Durch eine derartige Gleichbehandlungspflicht bindet sich die Behörde durch die längere, gleichbleibende Handhabung des Ermessens in der Weise, daß sie von ihrer bisherigen Übung nur noch bei Nachweis neuer Umstände abweichen kann.Die Arbeit analysiert die Grundlage und den Umfang der Selbstbindung im Rahmen des geltenden Verfassungssystems und spricht das grundsätzliche Problem der Abwägung zwischen Gleichheitsrecht des Einzelnen und Handlungsfreiheit der Verwaltung an. chb/difu

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Keywords

Selbstbindung, Gleichheitssatz, Entscheidungsspielraum, Ermessensspielraum, Gleichbehandlung, Gleichbehandlungsgrundsatz, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Rechtsgeschichte, Theorie

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Berlin: Duncker & Humblot (1968), 147 S., Lit.

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Selbstbindung, Gleichheitssatz, Entscheidungsspielraum, Ermessensspielraum, Gleichbehandlung, Gleichbehandlungsgrundsatz, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Rechtsgeschichte, Theorie

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Schriften zum öffentlichen Recht; 83