Die Mischverwaltung im Bundesstaat. Erster Teil. Der Einwand der Mischverwaltung. Studien über die Verwaltungsformen in der Verfassungsentwicklung 1866-1975.

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SEBI: 75/4126

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Abstract

Nach herrschender Meinung ist die bundesstaatliche Mischverwaltung als funktionelle oder organisatorische Verflechtung der Verwaltung von Bund und Ländern grundsätzlich unzulässig. Das heißt, jeder Kooperationsform von Bund und Ländern, soweit sie nicht nach dem Grundgesetz ausnahmsweise gestattet ist, könnte der Einwand der Mischverwaltung entgegenstehen. Begründet wäre dieser Einwand, wenn die bundesstaatliche Struktur der BRD eine Mischverwaltung verbieten würde. Mit einer Ausnahme sprechen jedoch die Bundesstaatstheorien nicht gegen die Mischverwaltung. Auch aus dem Wesen des deutschen Bundesstaats läßt sich kein generelles Mischverwaltungsverbot ableiten. Die Verwaltungsordnung des Grundgesetzes unterliegt nicht dem Trennungsprinzip; vielmehr befassen sich die einschlägigen Verfassungsbestimmungen mit dem ,,dritten Verwaltungsraum'', bei dem eine Gemengelage von Bundes- und Landesverwaltung besteht. Die negative Bewertung der Mischverwaltung beruht auf Argumenten, die nicht stichhaltig sind, und auf Vorurteilen, die in vergangenen Verfassungsepochen (ab 1866) entstanden sind und sich längst erledigt haben.

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Mischverwaltung, Bundesstaat, Verwaltungslehre, Verwaltungsorganisation, Verfassungsrecht, Rechtsgeschichte, Verwaltung, Recht, Politik

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Berlin, Duncker & Humblot (1975) 287 S., Lit.; Zus.

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Mischverwaltung, Bundesstaat, Verwaltungslehre, Verwaltungsorganisation, Verfassungsrecht, Rechtsgeschichte, Verwaltung, Recht, Politik

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Schriften zum öffentlichen Recht; 277