Errichtung einer Anlage. BImSchG §§ 4 Abs. 1, 62 Abs. 1 Nr. 1; BayObLG, Beschluß v. 30.12.1985 - Az. 3 OWi 150/85.

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1986

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Ein Verstoß gegen § 62 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG i.V.m. § 4 Abs. 1 setzt nicht voraus, dass die Anlage bereits fertiggestellt und betriebsbereit ist. Der Tatbestand ist bereits dann vollendet, wenn mit tatsächlichen Handlungen begonnen wird, die der Erstellung der Anlage dienen, zum Beispiel mit Ausschachtungs- oder Bauarbeit oder mit dem Aufstellen von Maschinen und Geräten. (-y-)

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Umwelt- und Planungsrecht 6(1986), Nr.4, S.146-147, Lit.

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