Wirksamkeit drittbelastender öffentlich-rechtlicher Verträge ohne Zustimmung des Dritten (§ 58 Abs. 1 VwVfG). Ein Praxisbeitrag zur Stärkung des öffentlich-rechtlichen Vertrages im Bau- und Umweltrecht.
Heymann
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Heymann
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DE
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Köln
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0012-1363
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ZLB: 4-Zs 61
BBR: Z 121
BBR: Z 121
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Abstract
In der Praxis spielen öffentlich-rechtliche Verträge eine überragende Bedeutung, vor allem auch im Bau- und Umweltrecht. Aufgrund der Regelung des § 58 Abs. 1 VwVfG, wonach Dritte einem in ihre Rechte eingreifenden Vertrag zustimmen müssen, und der extensiven Auslegung dieser Vorschrift durch Teile der Literatur, die die Regelung neben Verfügungsverträgen auch auf Verpflichtungsverträge anwenden wollen, hängt allerdings über einer Vielzahl öffentlich-rechtlicher Verträge das Damoklesschwert der Unwirksamkeit. Der Praxisbeitrag zeigt auf, dass Verpflichtungsverträge auch ohne Zustimmung Dritter wirksam sind und versucht damit dem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu einer noch größeren Bedeutung zu verhelfen. difu
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Deutsches Verwaltungsblatt
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Nr. 19
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S. 1211-1214