BBauG 1979 §§ 34, 35 Abs. 2 und 3. BVerwG, Urteil vom 12.9.1980 - 4 C 75.77, OVG Münster.

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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4

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Zusammenfassung

Die Beseitigung des letzten zum Bebauungszusammenhang gehörenden Gebäudes zum Zwecke der alsbaldigen Errichtung eines Ersatzbauwerks bewirkt nicht, dass das Grundstück seine Innenbereichsqualität einbüßt und zu einem Außenbereichsgrundstück wird. Deswegen ist auch innerhalb des Bebauungszusammenhangs auf Grundstücken, die beiderseits von Bebauung umgeben sind, in der Regel eine Beseitigung abgängiger Bausubstanz und ihre Ersetzung durch Naubauten nach Maßgabe des § 34 BBauG grundsätzlich zulässig. Für Grundstücke in einer Ortslage, deren Gebäude den Bebauungszusammenhang abschließen, gilt im Grundsatz nichts anderes. Auch sie sind als Innenbereichsgrundstücke einer Bebauung und damit einer Errichtung von Ersatzbauwerken zugänglich. rh

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Recht, Stadtplanung/Städtebau, Bebauungsplanung, Planungsrecht, Bebauung, Bebauungszusammenhang, Gebäude, Ersatzbau, Innenbereich, Außenbereich, Rechtsprechung, BVerwG-Urteil

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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 3(1980)Nr.6, S. 294-296, Lit.

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Recht, Stadtplanung/Städtebau, Bebauungsplanung, Planungsrecht, Bebauung, Bebauungszusammenhang, Gebäude, Ersatzbau, Innenbereich, Außenbereich, Rechtsprechung, BVerwG-Urteil

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