Zum Anspruch auf Untersagung einer bauordnungsrechtswidrigen Nutzung eines Wohngebäudes in einem reinen Wohngebiet wegen der gewerbsmäßigen Beherbergung von Asylbewerbern. § 123 VwGO, § 3 BauNVO. OVG Bremen, Beschluß vom 12.2.1991 - 1 B 78/90.
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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
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RE
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Abstract
Die Antragsteller wenden sich als Eigentümer von Nachbarhäusern gegen die Nutzung eines Hauses im reinen Wohngebiet zur Unterbringung von Asylbewerbern. Nutzungsmerkmale, zum Beispiel die Bettenzahl je Raum, die Verteilung der Betten im Haus, die Personenzahl und der Mietpreis ließen den Schluß einer gewerblichen Nutzung zu. Leitsätze 1. "Wohnen" ist eine auf gewisse Dauer angelegte, eigentändige Gestaltung des häuslichen Lebens. Dazu gehört, daß rechtlich, mindestens tatsächlich Wohnraum hinreichend sicher zugeordnet ist und dieser Lebensbereich gegen Dritte wirksam abgeschirmt ist. 2. Ein Gewerbebetrieb, der - wenngleich auf dürftigem Leistungsniveau - vorübergehendes Obdach für von der Behörde zugewiesene Asylbewerber bereitstellt, ist im reinen Wohngebiet unzulässig. 3. Zu den Merkmalen, die die Unterbringung von Personen als gewerbliche Grundstücksnutzung kennzeichnen. 4. Der Grundstücksnachbar gewinnt einen durch einstweilige Anordnung zu sichernden und das Ermessen reduzierenden Anspruch gegen die Bauaufsichtsbehörde, den rechtswidrigen Zustand zu beenden, wenn er für den Nachbarn gravierende Nachteile zeitigt und die Behörde zu seiner Entstehung durch Erteilung einer Genehmigung beigetragen hat. 5. Die Behörde darf eine rechtswidrige gewerbliche Unterbringung von Asylbewerbern nur in sozialverträglicher Weise beenden. (wb)
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Belegung, Gebäudenutzung, Nutzungsänderung, Bewertungskriterium, Rechtsprechung, Reines Wohngebiet, Beherbergung, Beherbergungsbetrieb, Asylbewerber, Anzahl, BVerwG-Urteil, Recht, Bauordnungsrecht
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In: Baurecht, 22(1991), Nr.3, S.324-327
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Belegung, Gebäudenutzung, Nutzungsänderung, Bewertungskriterium, Rechtsprechung, Reines Wohngebiet, Beherbergung, Beherbergungsbetrieb, Asylbewerber, Anzahl, BVerwG-Urteil, Recht, Bauordnungsrecht