Die Stellung der Gemeinden in der Energieversorgung. Der verfassungsrechtlich geschützte Wirkungskreis der Gemeinden in der Elektrizitätsversorgung.
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DE
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0943-383X
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IRB: Z 1830
ZLB: Zs 4358-4
ZLB: Zs 4358-4
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Abstract
Die verfassungsrechtliche Garantie der kommunalen Selbstverwaltung nach Art.28 Abs.2 S.1 GG schützt das kommunale Engagement in der Elektrizitätsversorgung hinsichtlich der örtlichen Elektrizitätsverteilung und der Stromerzeugung, wenn dies in Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen oder unter Ausnutzung regenerativer Energieträger erfolgt. Im Bereich der örtlichen Stromverteilung sind die Gemeinden nicht nur vor gesetzlichen Beschränkungen bei der Gründung und dem Betrieb kommunaler Verteilerunternehmen geschützt, sondern auch hinsichtlich der Entscheidung, einem Fremdversorger durch den Abschluß eines Konzessionsvertrages die örtliche Stromversorgung zu übertragen. Die Elektrizitätserzeugung gehört nur dann zum geschützten Wirkungskreis einer Gemeinde, wenn die örtlichen Gegebenheiten den Betrieb einer Erzeugungsanlage sinnvoll erscheinen lassen. Eingriffe des Gesetzgebers in den geschützten Wirkungskreis der Gemeinden sind nicht aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung oder der Wirtschaftlichkeit zu rechtfertigen, wohl aber aus Gründen der Umweltentlastung.
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Zeitschrift für Umweltrecht
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Nr.5
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S.233-241