Stadterneuerung und städtebauliche Rahmenplanung in kleinen Städten.
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BBR: Z 703
SEBI: Zs 2548-4
IRB: Z 885
SEBI: Zs 2548-4
IRB: Z 885
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Abstract
Stadterneuerung in kleinen Städten dient neben der Erhaltung von Bausubstanz auch der Behebung von Funktionsmängeln, nicht zuletzt in der Infrastruktur. Die Stadterneuerung hat daher gerade im ländlichen Raum auch besondere Bedeutung für die Raumordnung. Das Städtebauförderungsgesetz enthielt eine Vielzahl von Verfahrensvorschriften, die die Vorbereitung und Durchführung der Stadterneuerung in kleinen Städten und im ländlichen Raum erschwerten. Die zum 1.1.1985 in Kraft getretene Novelle zum StBauFG hat hierzu bereits eine Reihe von Erleichterungen gebracht. Für die erhaltende Stadterneuerung ist der Bebauungsplan als zentrales Planungsinstrument nicht geeignet. Geeigneter sind demgegenüber entwicklungsplanerische Instrumente, vor allem der städtebauliche Rahmenplan. Er hat sich insbesondere zur Steuerung der Entwicklung in Sanierungsgebieten als geeignetes und flexibles Planungsinstrumentarium bewährt. Nicht zuletzt dient er der Prävention künftiger Sanierungsfälle aufgrund einer unkontrollierten Entwicklung. - (n.Verf.)
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Keywords
Stadterneuerung, Mittelstadt, Kleinstadt, Stadtplanung, Bauleitplanung, Städtebaulicher Rahmenplan, Stadtplanung/Städtebau, Rahmenplanung
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Informationen zur Raumentwicklung, Bonn (1985), H.9, S.819-831, Lit.
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Stadterneuerung, Mittelstadt, Kleinstadt, Stadtplanung, Bauleitplanung, Städtebaulicher Rahmenplan, Stadtplanung/Städtebau, Rahmenplanung