Auskiesungsverbot wegen Landschaftsschutz. GG Art.14; ReichsnaturschutzG §§ 5, 19. BGH, Urteil vom 26.1.1984 - III ZR 178/82.
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1985
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IRB: Z 902
SEBI: Zs 3096-4
BBR: Z 114
IFL: I 435/8
SEBI: Zs 3096-4
BBR: Z 114
IFL: I 435/8
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Zusammenfassung
Der Klägerin war die Ausnahmegenehmigung zum Kiesabbau auf ihrem im Landschaftsschutzgebiet liegenden Grundstück versagt worden. Der Verkaufswert sank daraufhin erheblich. Sie sieht in der Genehmigungsversagung einen "enteignenden Eingriff in ihre Rechtsposition als Grundstückseigentümerin". Hierauf geht das Gericht nach Ausführungen über wasser- und landschaftsschutzrechtliche Gegebenheiten ein. Alle Befugnisse zur (Be-) Nutzung von Grundstücken unterliegen (je nach Lage und Situation) der Sozialbindung. Deren Ausdruck sind auch Nutzungsbeschränkungen im Landschaftsschutzgebiet. Wegen des überragenden Interesses des Landschaftsschutzes "hat der Eigentümer ein ausgesprochenes Auskiesungsverbot entschädigungslos hinzunehmen". cs
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Natur u.Landschaft, Stuttg. 56(1984)Nr.6, S.258-259, Lit.