Zur unmittelbaren Wirkung von Umweltschutz-Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften.

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DE

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ISSN

0522-5337

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IRB: Z 935
ZLB: Zs 987-4

Dokumenttyp (zusätzl.)

Zusammenfassung

Die Frage der unmittelbaren Wirkung ist nicht für die betreffende Richtlinie insgesamt, sondern für jede einzelne Bestimmung der Richtlinie zu untersuchen.Bei der UVP-Richtlinie entfalten zumindest Art. 6 und Art. 5 i.Vm.Anhang III der UVP-Richtlinie eine unmittelbare Wirkung.Diese unmittelbare Wirkung hat folgende Konsequenzen: Zwischen den einzelnen Bürgern der Mitgliedstaaten entfalten Bestimmungen der EG- Richtlinien keine unmittelbare Wirkung.Im Verhältnis Bürger - Staat ist es dem Bund und den Ländern sowie ihren staatlichen Organen verwehrt, sich zu ihren Gunsten und zu Lasten des einzelnen Bürgers auf die unmittelbare Wirkung von Bestimmungen der EG- Richtlinie zu berufen.Alle innerstaatlichen Stellen - insbesondere die Verwaltungsbehörden und -gerichte - haben den unmittelbar wirkenden Bestimmungen der EG- Richtlinie Geltung zu verschaffen.Beim Fehlen nationaler Regelungen sind die unmittelbar wirkenden Bestimmungen der EG-Richtlinie so anzuwenden, als seien sie in nationales Recht umgesetzt worden.Nationale Regelungen, die den unmittelbar wirkenden Bestimmungen der EG-Richtlinie zuwiderlaufen, dürfen nicht mehr angewendet werden.

Beschreibung

Schlagwörter

Zeitschrift

Bayerische Verwaltungsblätter

Ausgabe

Nr.2

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Seiten

S.33-39

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