Die sozialistische Grundeigentumsordnung und deren Überleitung in die bundesdeutsche Rechtsordnung. Die Überleitung der DDR-Eigentumsformen durch den Einigungsvertrag in bürgerlich-rechtliches Eigentum im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches.

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Göttingen

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ZLB: 98/77

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Die Überleitung der sozialistischen Grundeigentumsordnung der DDR in die bundesdeutsche Rechtsordnung ist abgeschlossen, so daß Verbesserungen nicht mehr umgesetzt werden können. Dennoch gibt es zu bemängeln, daß im Bereich des privaten und des genossenschaftlichen Eigentums eine Rechtsangleichung stattgefunden hat, die mit der tatsächlichen Ausgestaltung dieser Eigentumsformen in der DDR nicht im Einklang steht. Dies liegt daran, daß bei der Überleitung zu sehr auf die verwendeten Begriffe und zu wenig auf deren tatsächliche Ausgestaltung geachtet wurde. So wurde bei der Aufhebung der Beschränkung des privaten Eigentums versäumt, den dadurch erzielten Wertzuwachs wenigstens teilweise abzuschöpfen. Bereits in den staatlichen Bodenfonds übergegangenesGrundeigentum wurde ohne Gegenleistung zurückübertragen, LPG- Mitglieder erhielten Genossenschaftsanteile, ohne vorher eine auch nur annähernde Stellung innegehabt zu haben. Ebenso wurden durch das Sachenrechtsbereinigungsgesetz den Nutzern von Grundstücken Rechte eingeräumt, die außer Verhältnis zu den Rechten vor der Wende stehen. Daß in den neuen Bundesländern trotz dieser zu Gunsten der ehemaligen DDR-Bürger ausgefallenen Umwandlung das Gefühl herrscht, übervorteilt worden zu sein, ist auf eine mangelnde Informationspolitik zurückzuführen. lil/difu

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XXX, 221 S.

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