Praktische Überlegungen zu Bebauungsplänen in nicht auflösbaren Gemengelagen.
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1984
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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
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Zusammenfassung
Es verstößt gegen die Planungsgrundsätze nach § 1 VI BBauG und eine sachgerechte Abwägung, neue Gemengelagen in Bebauungsgebieten festzusetzen. Hier gilt der Trennungsgrundsatz von Wohnen und Gewerbe. Wenn vorhandene Gemengelagen aber nicht aufzulösen sind, ist durch Bebauungsplan eine Verbesserung anzustreben, wenn dafür ein städtebauliches Bedürfnis besteht. rh
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Baurecht 14(1983)Nr.4, S.330-335, Lit.